Language:

*Die Formulierung von Grundsatz 1 wurde angepasst, um klar zu machen, dass es bei Grundsatz 1 darauf ankommt, ob die Plattform eine Untergrenze bei der Bezahlung sicherstellt.

Principle 1: Faire Bezahlung

1.1 - Stellt sicher, dass Arbeiter:innen mindestens des ortsüblichen Mindestlohns (ein Punkt)

Arbeiter*innen erhalten unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus mindestens den ortsüblichen Mindestlohn, oder das Plattformunternehmen hat Richtlinien etabliert, die eine darüberhinausgehende Bezahlung vorsehen.

Der Schwellenwert für das Kriterium 1.1 entspricht der Höhe des ortsüblichen Mindestlohns. [1] Arbeiter*innen müssen während ihrer Arbeitszeit ein Entgelt oberhalb des jeweiligen Mindestlohns verdienen.[2] Die Erfüllung dieses Kriteriums kann wie folgt nachgewiesen werden:

  • Entweder durch eine Richtlinie, in der Arbeiter*innen garantiert wird, dass sie für die geleistete Arbeitszeit mindestens den ortsüblichen Mindestlohn erhalten;
  • Oder durch die Bereitstellung von Statistiken mit zusammengefassten Transaktionsdaten.

Im Fall (b) wird das Plattformunternehmen dazu aufgefordert, eine wöchentliche Entgelttabelle vorzulegen, aus der die durchschnittlichen Entgelte und Arbeitsstunden für jeden Drei-Monats-Zeitraum der vorangegangenen zwölf Monate hervorgehen.[3]

Hinweis: X = der lokale Mindestlohn, berechnet auf 45 Stunden pro Woche. Diese Zeile wird vom Fairwork-Team ausgefüllt, bevor sie zur Ergänzung an die jeweilige Plattform geschickt wird.[4]

1.2 - Stellt sicher, dass Arbeiter:innen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach Abzug arbeitsbedingter Kosten verdienen (ein Zusatzpunkt)

Arbeiter*innen werden für ihre arbeitsbedingten Aufwendungen entschädigt.

Der Schwellenwert für die Erfüllung dieses Kriteriums hängt von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab. Zur Festlegung eines Schwellenwerts wird der Plattformbetreiber dazu aufgefordert, eine überschlägige Kalkulation der arbeitsbedingten Kosten vorzulegen. Anschließend führt das Fairwork-Team Interviews mit Arbeitskräften durch, um diese Angaben zu überprüfen. Damit der Zusatzpunkt vergeben werden kann, muss eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Entweder liegt eine Richtlinie vor, in der Arbeiter*innen garantiert wird, dass sie für die geleistete Arbeitszeit mindestens den ortsüblichen Mindestlohn zuzüglich der arbeitsbedingten Kosten erhalten;
  • Oder wir verfügen über empirische Evidenz aus den Interviews, dass Arbeiter*innen den ortsüblichen Mindestlohn zuzüglich der arbeitsbedingten Kosten erhalten.

Wenn das Plattformunternehmen die ausgefüllte Tabelle 2 vorlegt, muss der durchschnittliche Wochenverdienst abzüglich der überschlägig kalkulierten arbeitsbedingten Kosten über dem ortsüblichen Mindestlohn liegen.

Principle 2: Faire Arbeitsbedingungen

2.1 - Minderung der arbeitsspezifischen Arbeitsschutzrisiken (ein Punkt)

Das Plattformunternehmen hat Richtlinien zum Schutz von Arbeiter*innen vor den Risiken etabliert, die sich aus den jeweiligen Arbeitsprozessen ergeben.

Zur Erfüllung dieses Kriteriums muss das Plattformunternehmen Arbeiter*innen sichere Arbeitsbedingungen bieten und potenzielle Gefahren für den Gesundheits- und Arbeitsschutz minimieren.[5] Für das Kriterium 2.1 bedeutet dies, dass die aufgabenspezifischen Risiken, denen Arbeiter*innen ausgesetzt sind, klar benannt werden – beispielsweise, wenn ein Fahrzeug benutzt wird oder bei direktem Kundenkontakt. Welche Risikominderungsmaßnahmen konkret zur Vergabe des Bewertungspunkts führen, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und ihren aufgabenspezifischen Risiken ab.

Damit für Kriterium 2.1 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass:

  • Es über Richtlinien oder Verfahren verfügt, durch die die aufgabenspezifischen Risiken, denen Arbeiter*innen ausgesetzt sind, gemindert wird und der Gesundheits- und Arbeitsschutz stets gewährleistet ist.

2.2 - Aktive Verbesserung der Arbeitsbedingungen (ein Zusatzpunkt)

Das Plattformunternehmen trifft proaktive Maßnahmen zum Schutz und Förderung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeiter*innen bzw. zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen.

Das Kriterium 2.2 sieht höhere Anforderungen vor und umfasst Maßnahmen, die sich nicht nur auf die Minderung der unmittelbar mit der Tätigkeit verbundenen Risiken (Kriterium 2.1) beschränken. Vielmehr müssen diese weitergehenden Maßnahmen darauf gerichtet sein, ganz grundsätzlich die Gesundheit und Sicherheit von Arbeiter*innen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Die Maßnahmen müssen dabei über die im jeweiligen Land geltenden Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften hinausgehen.

Zum Beispiel wird mit dem Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung zu Gunsten von Arbeiter*innen Kriterium 2.1 erreicht. Geht der Versicherungsschutz jedoch darüber hinaus auch die Angehörigen der Familie abgedeckt oder Unfälle außerhalb des Arbeitsplatzes versichert sind, gilt das Kriterium 2.2 als erfüllt. Da die Richtlinien des Plattformunternehmens sehr genau auf die jeweilige Tätigkeit abgestimmt sein können, hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Kriterien 2.1 und 2.2 geeignet sind.

Damit für Kriterium 2.2 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass:

  • Es über eine (oder mehrere) dokumentierte Richtlinie verfügt, durch deren Umsetzung die Gesundheit und Sicherheit von Arbeiter*innen gefördert bzw. die Arbeitsbedingungen in einer Art und Weise verbessert werden, die über die Minderung von aufgabenspezifischen Risiken hinausgeht.

Principle 3: Faire Verträge

3.1 - Klar und verständlich formulierte Vertragsbedingungen (ein Punkt)

Die Vertragsbedingungen sind klar und verständlich formuliert und werden Arbeiter*innen so zur Verfügung gestellt, dass sie jederzeit leicht darauf zugreifen können.

Zur Erfüllung des Kriteriums 3.1 ist nachzuweisen, dass der mit Arbeiter*innen geschlossene Vertrag ihnen in einer für sie leicht zugänglichen Form zur Verfügung gestellt wird [6]. Ferner muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass der Vertrag Arbeiter*innen jederzeit zur Verfügung steht. Diese Anforderung muss erfüllt werden, um zu gewährleisten, dass Arbeiter*innen Kenntnis von den an sie gestellten Anforderungen haben. Die Verträge sollten für Arbeiter*innen leicht verständlich sein und in der Sprache bzw. den Sprachen verfasst sein, in der sie auf der Plattform üblicherweise kommunizieren.

Damit für Kriterium 3.1 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:

  • Der Wortlaut des Vertrags ist klar und verständlich, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Arbeiter*innen den Vertragsinhalt verstehen; und
  • der Vertrag ist in der Sprache bzw. den Sprachen aufgesetzt, in der Arbeiter*innen auf der Plattform kommunizieren; und,
  • Arbeiter*innen können jederzeit auf den Vertrag zugreifen – sei es über die App oder in anderer Form.

3.2 - Zutreffende Darstellung des Beschäftigungsverhältnisses (ein Zusatzpunkt)

Die Vertragspartner von Arbeiter*innen müssen dem lokalen Recht unterliegen und im Vertrag genannt werden. Sofern Arbeiter*innen tatsächlich selbständig sind, dürfen die Nutzungsbedingungen der Plattform keine Bestimmungen enthalten, die die Haftung des Plattformunternehmens in unangemessener Weise ausschließen.

Zur Erfüllung des Kriteriums 3.2 muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass die mit Arbeiter*innen geschlossenen Verträge das Verhältnis zwischen der Plattform, den Arbeiter*innen und den Nutzern zutreffend darstellen. Sollte eine offene Rechtsstreitigkeit bezüglich der Art des Beschäftigungsverhältnisses bestehen, wird der Punkt nicht vergeben.

Wenn Arbeiter*innen tatsächlich selbständig sind, muss[6] das Plattformunternehmen nachweisen können, dass der Vertrag frei von Klauseln ist, durch die die Haftung der Plattform für Schäden, die den Arbeiter*innen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen könnten (z,B. Sachschaden), in unangemessener Weise ausgeschlossen wird.

Damit für Kriterium 3.2 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass:

  • der Beschäftigungsstatus von Arbeiter*innen in dem von ihm gestellten Vertrag genau definiert ist; und
  • dass keine eine offene Rechtsstreitigkeit bezüglich der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf der jeweiligen Plattform besteht;
  • oder dass Arbeiter*innen tatsächlich als Selbständige tätig sind und der Vertrag keine unzumutbaren Bestimmungen enthält.

Principle 4: Faire Management-Prozesse

4.1 - Faires Verfahren für Entscheidungen, die Arbeiter*innen betreffen (ein Punkt)

Die Plattform verfügt über ein dokumentiertes Verfahren, über das Arbeiter*innen ihre Anliegen vortragen und Widerspruch gegen die sie betreffenden Entscheidungen einlegen können und über das sie von der Plattform über die Gründe für diese Entscheidungen informiert werden. Die Plattform hat einen klar definierten Kommunikationskanal, über den Arbeiter*innen sich an die Vertreter des Plattformunternehmens wenden können, um gegen Entscheidungen, insbesondere die Deaktivierung ihres Profils bzw. ihre Kündigung Widerspruch einlegen zu können.

Zur Erfüllung des Kriteriums 4.1 muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass klar definierte Prozesse für die Kommunikation zwischen Arbeiter*innen und der Plattform vorhanden sind. Dazu gehört, dass Arbeiter*innen die Möglichkeit haben, eine Vertreterin oder einen Vertreter des Plattformunternehmens anzusprechen und mit diesen über die sie betreffenden Entscheidungen zu diskutieren. Außerdem muss das Plattformunternehmen zeigen, dass Arbeiter*innen sich leicht über diese Prozesse informieren können.

Damit für Kriterium 4.1 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:

  • In dem Vertrag zwischen dem Plattformunternehmen und Arbeiter*innen wird ein dokumentierter Kommunikationskanal benannt, über den Arbeiter*innen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Plattform in Kontakt treten können;
  • der Vertrag beinhaltet ein dokumentiertes Verfahren, mit dem Arbeiter*innen Entscheidungen wie z.B. die Deaktivierung ihres Profils bzw. ihre Kündigung anfechten können;
  • das Plattform-Interface bietet einen Kanal, über den Arbeiter*innen mit der Plattform kommunizieren können; und
  • die Plattform-Interface ist mit einem Prozess versehen, der Arbeiter*innen die Möglichkeit bietet, Widerspruch gegen Disziplinarentscheidungen oder die die Deaktivierung ihres Profils bzw. ihre Kündigung einlegen zu können; und
  • bei einer Deaktivierung des Profils bzw. einer Kündigung muss das Widerspruchsverfahren auch dann von Arbeiter*innen genutzt werden können, wenn sie keinen Zugang mehr zur Plattform haben.

4.2 - Gleichbehandlung der Arbeiter*innen (ein Zusatzpunkt)

Das Plattformunternehmen gewährleistet den Schutz von Arbeiter*innen aus benachteiligten Gruppen vor Diskriminierung.

Um einen Punkt für 4.2 zu erhalten, sollte das Plattformunternehmen Folgendes nachweisen:

  • Es verfügt über eine Richtlinie, die gewährleistet, dass Personen nicht aufgrund von „Rasse“, Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, Alter oder einem anderen Merkmal/Grund, der nach dem anwendbaren Recht vor Diskriminierung geschützt ist, diskriminiert werden; und,
  • Sind Personen aus einer benachteiligten Gruppe, unter den Arbeiter*innen deutlich unterrepräsentiert, so hat das Plattformunternehmen eine Strategie, um Zugangsbarrieren für Personen aus dieser Gruppe zu ermitteln und entgegenzuwirken sowie eine bessere Repräsentation dieser Gruppe zu erreichen; und
  • Es ergreift praktische Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Arbeiter*innen aus benachteiligten Gruppen, einschließlich angemessener Vorkehrungen für Schwangerschaft, Behinderung und Religion oder Weltanschauung; und
  • Wenn Algorithmen zur Bestimmung des Zugangs zu Arbeit oder zur Bemessung der Entlohnung verwendet werden, sind diese transparent und führen nicht zu ungleichen Ergebnissen für Arbeiter*innen aus benachteiligten Gruppen; und
  • Es verfügt über Mechanismen, um das Risiko zu verringern, dass andere Nutzer*innen der Plattform Arbeiter*innen beim Zugang zu und bei der Durchführung von Arbeit, die über die Plattform vermittelt wird, diskriminieren.

Principle 5: Faire Mitbestimmung

5.1 - Vereinigungsfreiheit und Mitspracherecht von Arbeiter*innen (ein Punkt)

Das Plattformunternehmen verfügt über ein transparentes Verfahren, in dem sich Arbeiter*innen äußern können. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Vereinigungsfreiheit durch die Plattform eingeschränkt wird. Es liegen ferner keine Hinweise darauf vor, dass sich die Plattformen weigert, mit Interessenvertretungen von Arbeiter*innen zu kommunizieren.

Zum Nachweis, dass Kriterium 5.1 erfüllt ist, muss der Plattformbetreiber zunächst zeigen, wie er zur Beteiligung von Arbeiter*innen steht und inwiefern er sie einbindet. Das bedeutet einerseits, dass die Verantwortlichen der Plattform die Interessenvertretungen der Arbeiter*innen anhören und auf ihre Anliegen eingehen, und dass andererseits den Arbeiter*innen ein transparentes Verfahren zur Verfügung steht, über den sie mit dem Plattformunternehmen in einen Dialog treten können. Arbeiter*innen sollten die Möglichkeit haben, sich unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus zu organisieren und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Arbeiter*innen, die sich zusammenschließen, dürfen nicht diskriminiert werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, über festgelegte Mechanismen hinaus miteinander in Verbindung zu treten (z. B. über Instant-Messaging-Anwendungen).[7]

Damit für Kriterium 5.1 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass:

  • es ein transparentes Verfahren für den Kontakt und die Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen der Arbeiter*innen gibt.

5.2 - Anerkennung einer kollektiven Interessenvertretung, die Verhandlungen für Arbeiter*innen führt (ein Zusatzpunkt)

Es gibt eine kollektive Interessenvertretung von Arbeiter*innen, die von dem Plattformunternehmen anerkannt wird und mit der Verhandlungen geführt werden können.

Zur Erfüllung dieses Kriteriums muss das Plattformunternehmen bereit sein, mit kollektiven Interessenvertretungen von Arbeiter*innen zu verhandeln.

Gibt es keine solche Interessenvertretung(en), kann das Plattformunternehmen eine öffentliche Erklärung unterzeichnen, in der es zusagt, die Bildung einer kollektiven Interessenvertretung wie beispielsweise die Etablierung eines Betriebsrates zu unterstützen.

Damit für Kriterium 5.2 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen:

  • eine kollektive Interessenvertretung von Arbeiter*innen wie z.B. eine Gewerkschaft öffentlich anerkennen und darf sich nicht weigern, sich an Verhandlungen mit der kollektiven Interessenvertretung zu beteiligen. Existiert eine solche kollektive Interessenvertretung nicht, muss das Plattformunternehmen:
  • in einer öffentlichen Erklärung seine Bereitschaft zur Anerkennung einer kollektiven Interessenvertretung wie z.B. einer Gewerkschaft erklären.

Fußnote

1. In Südafrika wurde durch den National Minimum Wage Act ein Mindestlohn auf 20 ZAR pro Stunde (bzw. 3.500 ZAR pro Monat) festgelegt. In Indien hängt der Mindestlohn von der Art der Tätigkeit und dem Ort ab. So beträgt der Mindestlohn in Bangalore für Ungelernte 12.270,63 INR pro Monat, für Angelernte 13.429,41 INR pro Monat und für Hochqualifizierte 16.106,20 INR pro Monat (nähere Informationen hierzu finden Sie hier).
2. Die Arbeitszeit umfasst sowohl die Zeit, die für die eigentliche Erledigung einer Aufgabe aufzuwenden ist (direkte Arbeitszeit), als auch den indirekt anfallenden Zeitaufwand durch Anfahrten oder Wartezeiten zwischen zwei Aufgaben.
3.

Tabelle 2. Wochenverdienste

Wochenverdienst <X X to (X+(X/2)) (X+(X/2)+1) to 2X >2X
Arbeitszeit weniger als 40 Stunden/Woche (Teilzeit) % % % %
Arbeitszeit zwischen 40 und 48 Stunden/Woche (Vollzeit) % % % %
Arbeitszeit mehr als 48 Stunden/Woche (Vollzeit plus Überstunden) % % % %

4. Die Tabelle umfasst vier Spalten mit Daten. In der ersten Spalte ist der Anteil der Arbeitskräfte (in Prozent) angegeben, die weniger als den Mindestlohn erhalten (X). Die Zeilen weisen Daten für „weniger als Vollzeit“, „Vollzeit“ und „Vollzeit mit Überstunden“ aus.
5. Ausgangspunkt ist das ILO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt von 1981(Nr. 155). Darin heißt es, dass Arbeitgeber „dazu anzuhalten [sind], dafür zu sorgen, daß [sic] die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist“ und dass „erforderlichenfalls ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen [ist], um Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist.“
6. Siehe , ILO-Empfehlung betreffend das Arbeitsverhältnis, 2006 (No. 198). Es ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn eines oder mehrere der folgenden Merkmale erfüllt sind:
1) „die Tatsache, dass die Arbeit nach den Weisungen und unter der Kontrolle einer anderen Person verrichtet wird; dass sie die Integration des Beschäftigten in die Organisation des Unternehmens mit sich bringt; dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine andere Person verrichtet wird; dass sie von dem Beschäftigten persönlich verrichtet werden muss; dass sie innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens oder an dem von der Person, die die Arbeit verlangt, angegebenen oder vereinbarten Arbeitsplatz ausgeführt wird; dass die Arbeit mit einer bestimmten Dauer verbunden ist und eine bestimmte Kontinuität aufweist; dass sich der Beschäftigte zur Verfügung hält; oder dass die Werkzeuge, Materialien und Maschinen von der Person, die die Arbeit verlangt, gestellt werden;“
2) „die regelmäßige Zahlung des Entgelts des Beschäftigten; die Tatsache, dass ein solches Entgelt die einzige oder die Haupteinnahmequelle des Beschäftigten darstellt; Sachbezüge wie Nahrungsmittel, Wohnung oder Transport; die Anerkennung von Ansprüchen wie wöchentliche Ruhezeit und Jahresurlaub; die Bezahlung der berufsbedingten Fahrten des Beschäftigten durch die Person, die die Arbeit verlangt; oder das Fehlen finanzieller Risiken für den Beschäftigten.“