*Die Formulierung von Grundsatz 1 wurde angepasst, um klar zu machen, dass es bei Grundsatz 1 darauf ankommt, ob die Plattform eine Untergrenze bei der Bezahlung sicherstellt.
Arbeiter*innen erhalten unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus mindestens den ortsüblichen Mindestlohn, oder das Plattformunternehmen hat Richtlinien etabliert, die eine darüberhinausgehende Bezahlung vorsehen.
Der Schwellenwert für das Kriterium 1.1 entspricht der Höhe des ortsüblichen Mindestlohns. [1] Arbeiter*innen müssen während ihrer Arbeitszeit ein Entgelt oberhalb des jeweiligen Mindestlohns verdienen.[2] Die Erfüllung dieses Kriteriums kann wie folgt nachgewiesen werden:
Im Fall (b) wird das Plattformunternehmen dazu aufgefordert, eine wöchentliche Entgelttabelle vorzulegen, aus der die durchschnittlichen Entgelte und Arbeitsstunden für jeden Drei-Monats-Zeitraum der vorangegangenen zwölf Monate hervorgehen.[3]
Hinweis: X = der lokale Mindestlohn, berechnet auf 45 Stunden pro Woche. Diese Zeile wird vom Fairwork-Team ausgefüllt, bevor sie zur Ergänzung an die jeweilige Plattform geschickt wird.[4]
Arbeiter*innen werden für ihre arbeitsbedingten Aufwendungen entschädigt.
Der Schwellenwert für die Erfüllung dieses Kriteriums hängt von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab. Zur Festlegung eines Schwellenwerts wird der Plattformbetreiber dazu aufgefordert, eine überschlägige Kalkulation der arbeitsbedingten Kosten vorzulegen. Anschließend führt das Fairwork-Team Interviews mit Arbeitskräften durch, um diese Angaben zu überprüfen. Damit der Zusatzpunkt vergeben werden kann, muss eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Wenn das Plattformunternehmen die ausgefüllte Tabelle 2 vorlegt, muss der durchschnittliche Wochenverdienst abzüglich der überschlägig kalkulierten arbeitsbedingten Kosten über dem ortsüblichen Mindestlohn liegen.
Das Plattformunternehmen hat Richtlinien zum Schutz von Arbeiter*innen vor den Risiken etabliert, die sich aus den jeweiligen Arbeitsprozessen ergeben.
Zur Erfüllung dieses Kriteriums muss das Plattformunternehmen Arbeiter*innen sichere Arbeitsbedingungen bieten und potenzielle Gefahren für den Gesundheits- und Arbeitsschutz minimieren.[5] Für das Kriterium 2.1 bedeutet dies, dass die aufgabenspezifischen Risiken, denen Arbeiter*innen ausgesetzt sind, klar benannt werden – beispielsweise, wenn ein Fahrzeug benutzt wird oder bei direktem Kundenkontakt. Welche Risikominderungsmaßnahmen konkret zur Vergabe des Bewertungspunkts führen, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und ihren aufgabenspezifischen Risiken ab.
Damit für Kriterium 2.1 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass:
Das Plattformunternehmen trifft proaktive Maßnahmen zum Schutz und Förderung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeiter*innen bzw. zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen.
Das Kriterium 2.2 sieht höhere Anforderungen vor und umfasst Maßnahmen, die sich nicht nur auf die Minderung der unmittelbar mit der Tätigkeit verbundenen Risiken (Kriterium 2.1) beschränken. Vielmehr müssen diese weitergehenden Maßnahmen darauf gerichtet sein, ganz grundsätzlich die Gesundheit und Sicherheit von Arbeiter*innen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Die Maßnahmen müssen dabei über die im jeweiligen Land geltenden Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften hinausgehen.
Zum Beispiel wird mit dem Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung zu Gunsten von Arbeiter*innen Kriterium 2.1 erreicht. Geht der Versicherungsschutz jedoch darüber hinaus auch die Angehörigen der Familie abgedeckt oder Unfälle außerhalb des Arbeitsplatzes versichert sind, gilt das Kriterium 2.2 als erfüllt. Da die Richtlinien des Plattformunternehmens sehr genau auf die jeweilige Tätigkeit abgestimmt sein können, hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Kriterien 2.1 und 2.2 geeignet sind.
Damit für Kriterium 2.2 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass:
Die Vertragsbedingungen sind klar und verständlich formuliert und werden Arbeiter*innen so zur Verfügung gestellt, dass sie jederzeit leicht darauf zugreifen können.
Zur Erfüllung des Kriteriums 3.1 ist nachzuweisen, dass der mit Arbeiter*innen geschlossene Vertrag ihnen in einer für sie leicht zugänglichen Form zur Verfügung gestellt wird [6]. Ferner muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass der Vertrag Arbeiter*innen jederzeit zur Verfügung steht. Diese Anforderung muss erfüllt werden, um zu gewährleisten, dass Arbeiter*innen Kenntnis von den an sie gestellten Anforderungen haben. Die Verträge sollten für Arbeiter*innen leicht verständlich sein und in der Sprache bzw. den Sprachen verfasst sein, in der sie auf der Plattform üblicherweise kommunizieren.
Damit für Kriterium 3.1 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:
Die Vertragspartner von Arbeiter*innen müssen dem lokalen Recht unterliegen und im Vertrag genannt werden. Sofern Arbeiter*innen tatsächlich selbständig sind, dürfen die Nutzungsbedingungen der Plattform keine Bestimmungen enthalten, die die Haftung des Plattformunternehmens in unangemessener Weise ausschließen.
Zur Erfüllung des Kriteriums 3.2 muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass die mit Arbeiter*innen geschlossenen Verträge das Verhältnis zwischen der Plattform, den Arbeiter*innen und den Nutzern zutreffend darstellen. Sollte eine offene Rechtsstreitigkeit bezüglich der Art des Beschäftigungsverhältnisses bestehen, wird der Punkt nicht vergeben.
Wenn Arbeiter*innen tatsächlich selbständig sind, muss[6] das Plattformunternehmen nachweisen können, dass der Vertrag frei von Klauseln ist, durch die die Haftung der Plattform für Schäden, die den Arbeiter*innen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen könnten (z,B. Sachschaden), in unangemessener Weise ausgeschlossen wird.
Damit für Kriterium 3.2 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass:
Die Plattform verfügt über ein dokumentiertes Verfahren, über das Arbeiter*innen ihre Anliegen vortragen und Widerspruch gegen die sie betreffenden Entscheidungen einlegen können und über das sie von der Plattform über die Gründe für diese Entscheidungen informiert werden. Die Plattform hat einen klar definierten Kommunikationskanal, über den Arbeiter*innen sich an die Vertreter des Plattformunternehmens wenden können, um gegen Entscheidungen, insbesondere die Deaktivierung ihres Profils bzw. ihre Kündigung Widerspruch einlegen zu können.
Zur Erfüllung des Kriteriums 4.1 muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass klar definierte Prozesse für die Kommunikation zwischen Arbeiter*innen und der Plattform vorhanden sind. Dazu gehört, dass Arbeiter*innen die Möglichkeit haben, eine Vertreterin oder einen Vertreter des Plattformunternehmens anzusprechen und mit diesen über die sie betreffenden Entscheidungen zu diskutieren. Außerdem muss das Plattformunternehmen zeigen, dass Arbeiter*innen sich leicht über diese Prozesse informieren können.
Damit für Kriterium 4.1 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:
Das Plattformunternehmen gewährleistet den Schutz von Arbeiter*innen aus benachteiligten Gruppen vor Diskriminierung.
Um einen Punkt für 4.2 zu erhalten, sollte das Plattformunternehmen Folgendes nachweisen:
Das Plattformunternehmen verfügt über ein transparentes Verfahren, in dem sich Arbeiter*innen äußern können. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Vereinigungsfreiheit durch die Plattform eingeschränkt wird. Es liegen ferner keine Hinweise darauf vor, dass sich die Plattformen weigert, mit Interessenvertretungen von Arbeiter*innen zu kommunizieren.
Zum Nachweis, dass Kriterium 5.1 erfüllt ist, muss der Plattformbetreiber zunächst zeigen, wie er zur Beteiligung von Arbeiter*innen steht und inwiefern er sie einbindet. Das bedeutet einerseits, dass die Verantwortlichen der Plattform die Interessenvertretungen der Arbeiter*innen anhören und auf ihre Anliegen eingehen, und dass andererseits den Arbeiter*innen ein transparentes Verfahren zur Verfügung steht, über den sie mit dem Plattformunternehmen in einen Dialog treten können. Arbeiter*innen sollten die Möglichkeit haben, sich unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus zu organisieren und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Arbeiter*innen, die sich zusammenschließen, dürfen nicht diskriminiert werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, über festgelegte Mechanismen hinaus miteinander in Verbindung zu treten (z. B. über Instant-Messaging-Anwendungen).[7]
Damit für Kriterium 5.1 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen nachweisen, dass:
Es gibt eine kollektive Interessenvertretung von Arbeiter*innen, die von dem Plattformunternehmen anerkannt wird und mit der Verhandlungen geführt werden können.
Zur Erfüllung dieses Kriteriums muss das Plattformunternehmen bereit sein, mit kollektiven Interessenvertretungen von Arbeiter*innen zu verhandeln.
Gibt es keine solche Interessenvertretung(en), kann das Plattformunternehmen eine öffentliche Erklärung unterzeichnen, in der es zusagt, die Bildung einer kollektiven Interessenvertretung wie beispielsweise die Etablierung eines Betriebsrates zu unterstützen.
Damit für Kriterium 5.2 ein Punkt vergeben werden kann, muss das Plattformunternehmen:
Tabelle 2. Wochenverdienste
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